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Grundrecht auf anwaltliche Vertretung
Leipziger Amtsblatt vom 05.07.2014
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3.3.2014 – 1 BvR 1671/13 – klargestellt, dass das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz die Gewährung von Prozesskostenhilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten (bei Bedürftigkeit und hinreichenden Erfolgsaussichten) gebietet. Die gebotene Rechtsschutzgleichheit wird nur durch kompetente anwaltliche Beratung und Vertretung gewährleistet und die gibt es nicht zum „Null-Tarif“.
Wenn eine Notsituation bzw. spätestens wenn ein Widerspruchsbescheid vorliegt, hat das Amtsgericht bedürftigen Rechtsuchenden einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu erteilen, auf dass die Erfolgsaussichten im Rahmen einer anwaltlichen Beratung ermittelt und ggf. ein Prozesskostenhilfeantrag (z.B. betreffend Arbeitslosen-, Eltern- Kranken-, Pflege-, Verletzten-, Wohngeld, Eingliederungshilfe, GdB, Grundsicherung, „Hartz IV“, Heim-, Kita-, Werkstattplatz, Rente) eingereicht werden kann.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Sebastian E. Obermaier