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Anwaltskanzlei Obermaier - Ihre Hilfe im Sozialleistungsrecht

Der Bundesgesetzgeber hat ein weitgefächertes System von Sozialleistungen geschaffen. Den Rahmen bilden selbstverständlich das Grundgesetz (insbesondere das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG), das Europarecht und internationale Verträge (wie z. B. die UN-Behindertenrechtskonvention).

In einigen wenigen Bereichen gibt es auch auf Landesgesetzen beruhende Sozialleistungen (z. B. nach dem sächsischen Landesblindengeldgesetz).

Um was geht es bei Beratungen betreffend das Sozialleistungsrecht?

Bei der Beratung (bzw. bei der Vertretung von Mandanten gegenüber Behörden und Gerichten) betreffend das Sozialleistungsrecht geht es beispielsweise um

  • Altersrente
  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosengeld 2 (= Grundsicherung für Arbeitsuchende = „Hartz IV“)
  • Arbeitsunfall
  • Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
  • Assistenz für Menschen mit Behinderung
  • BAFöG
  • Berufskrankheit
  • Blindengeld
  • Brustverkleinerung
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
  • Eingliederungshilfe
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Eingliederungsverwaltungsakt
  • Elterngeld
  • Erwerbsminderungsrente
  • E-Rollstuhl
  • Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen
  • Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter
  • Hilfsmittel
  • Hörgerät
  • Inkontinenzmaterial
  • Insolvenzgeld
  • I-Rente
  • Kita-Platz
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Mahngebühren
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • Nachteilsausgleich
  • Off-Label-Use von Medikamenten
  • Opferentschädigung
  • Persönliches Budget
  • Pflegeeinstufung
  • Pflegegeld
  • Rehabilitation
  • Rollstuhl
  • Schwerbehindertenrente
  • Sozialhilfe
  • Sozialgeld
  • Steighilfe
  • Treppenlifter
  • Übergangsgeld
  • Umschulung
  • Verletztengeld
  • Vermittlungsbudget
  • Witwenrente
  • Waisenrente
  • Wohngeld

Bei dem Sozialleistungsrecht handelt es sich um Sozialverwaltungsrecht. Entsprechend finden sich die wichtigsten Verfahrensregelungen im Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X).

Im Sozialverwaltungsrecht darf und muss sich die Behörde regelmäßig des Instrumentes des Verwaltungsaktes bedienen.

Entsprechend kann eine Klage regelmäßig nur erfolgreich sein, wenn die Klage rechtzeitig nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides erhoben wurde und zuvor frist- und formgerecht Widerspruch eingelegt wurde.

Die Eingangszuständigkeit für Klagen liegt regelmäßig beim Sozialgericht. Der Instanzenzug führt dann ggf. zum Landessozialgericht (Berufung) und ggf. bis zum Bundessozialgericht (Revision).

Die meisten Sozialleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Anwaltliche Beratung oder Vertretung ist in diesem Verfahrensstand sehr selten (nicht zuletzt, weil in diesem Stadium anfallende Rechtsanwaltskosten auf keinen Fall erstattungsfähig sind).

Rechtsanwälte werden also regelmäßig „erst“ konsultiert, wenn ein Antrag (teilweise) abgelehnt wurde oder eine gewährte Sozialleistung zurückgefordert wird. Neben der Durchsetzung sozialer Rechte stellt die Verteidigung gegen (unberechtigte) Rückforderungen ein wichtiges Betätigungsfeld von Fachanwälten für Sozialrecht dar.

Auch wenn vor dem Sozialgericht und vor dem Landessozialgericht kein Anwaltszwang besteht, ist es regelmäßig ratsam, sich spätestens bei Vorliegen des Widerspruchsbescheides (rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist) an einen versierten Rechtsanwalt zu wenden. Gerade im Zusammenhang mit Rückforderung kann es jedoch auch sinnvoll sein, sich sofort beraten zu lassen.

Vor dem Hintergrund, dass es oft um unaufschiebbare Leistungen von erheblicher Bedeutung für die Betroffenen geht, ist die anwaltliche Vertretung oft (auch) darauf gerichtet, durch ein sozialgerichtliche Eilverfahren eine einstweilige Anordnung zu erwirken.

Vor dem Hintergrund, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Klagen betreffend Rückforderungen immer wieder von Behörden nicht beachtet wird, müssen immer wieder sozialgerichtliche Eilverfahren geführt werden, zwecks Feststellung der aufschiebenden Wirkung.

Anwaltskanzlei Obermaier: „Routine und Biss im Sozialrecht“

Wenn Sie einen versierten Anwalt zur Durchsetzung Ihrer sozialrechtlichen Ansprüche oder zur Abwehr von Rückforderungen suchen, der regelmäßig vor dem Sozialgericht Leipzig (und dem Sächsischen Landessozialgericht) für seine Mandanten streitet, kontaktieren Sie bitte die Anwaltskanzlei Obermaier unter der Tel. Nr. oder über das Kontaktformular.

Bitte beachten Sie, dass es regelmäßig am sinnvollsten ist, gleich den Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin zu konsultieren, den Sie ggf. auch mit der Prozessführung betrauen wollen und dass die zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn man einen ortsfremden Rechtsanwalt beauftragt, nicht erstattungsfähig sind und nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind.

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