Die Anwaltskanzlei Obermaier war Pate der im Wildpark-Leipzig gehaltenen Schnee-Eule "Hedwig".
 |
LVZ vom 14.05.2002 - LEUTE in Leipzig
Eine Schnee-Eule aus dem Wildpark wird jetzt ein Jahr lang von der Grünauer Anwaltskanzlei Markgraf • Obermaier „durchgefüttert“. Die Idee zu dieser Patenschaft, für die die Kanzlei 250 Euro springen ließ, hatte der 35-jährige Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier: „Ich wohne in der Südvorstadt und bin mit meinem zehnjährigen Sohn Friedrich öfter mal im Wildpark. Ein prima Ziel für eine Radtour, und die Stadtkinder lernen die heimischen Wildtiere kennen.“ Der Sohnemann ist großer Harry-Potter-Fan, und der Papa liest die Bücher mit, um auf dem Laufenden zu sein so wollten beide eine Eule wie Hedwig unterstützen, die Harry Potter an der Zauberschule Hogwarts die Post bringt. „Der Wildpark steht immer im Schatten des Leipziger Zoos, dabei kann man dort jederzeit kostenlos hinein“, denkt Sebastian E. Obermaier auch daran, dass dieses Ausflugsziel nicht zuletzt im Interesse der sozial schwächeren Leipziger Unterstützung benötigt.
|
|
Leipziger Amtsblatt vom 26.04.2003
Ab 01.07.2003: Meldepflicht beim Arbeitsamt schon vor der tatsächlichen Arbeitslosigkeit und „ernsthafte Konsequenzen“ bei Verspätung
Ab dem 01.07.2003 ist jede Person, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, gemäß § 37 b SGB III, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Da unverzüglich, gemäß der auch im Sozialrecht geltende Legaldefinition in § 121 Abs.1 Satz 1 BGB, „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet, muss das nächste Arbeitsamt schnellstmöglich persönlich aufgesucht werden; ein Anruf, ein Brief, ein Telfax, ein eMail etc. reicht nicht. Wird eine arbeitgeberseitige Kündigung ausgesprochen, ist der Arbeitnehmer auch dann verpflichtet, sich zu melden, wenn er von der Unwirksamkeit der Kündigung ausgeht und eine Kündigungsschutzklage erhebt. Hat sich ein Arbeitsloser entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das wöchentliche Arbeitslosengeld, gemäß § 140 SGB III, (bei einem Bemessungsentgelt von bis zu 400 € / bis zu 700 € bzw. über 700 €) um 7 € / 35 € bzw. 50 € für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet und kann bis zur Hälfte des Arbeitslosengeldes ausmachen.
Sebastian E. Obermaier, Rechtsanwalt
|
 |
|
Briefe zum Agrarrecht, Heft 12 Dezember 2000; S. 491 (vgl. www.dlv.de)
Die landwirtschaftliche Fläche und die Bauleitplanung
- Unter besonderer Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung -
I. Einleitung
Das Verhältnis zwischen dem landwirtschaftlichen Eigentum und dem Bauplanungsrecht ist janusköpfig.
Einerseits eröffnet das Bauplanungsrecht dem Grundeigentümer die aktuelle und gegebenenfalls neue Benutzungsmöglichkeiten, andererseits ergeben sich aus dem Bauplanungsrecht aktuelle und zukünftige Beschränkungen (welche sogar zu einem Eigentumsverlust durch Enteignung führen können).
Ein wesentlicher Teilaspekt des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung, welche hier im Zentrum der Betrachtung steht.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben insbesondere im nicht verbindlich beplanten (unbeplanten) Innenbereich und im (per Definition nicht verbindlich beplanten) Außenbereich ist nicht Gegenstand der Betrachtung .
Eine eingehende Beschäftigung mit dem Bauplanungsrecht ist für den Landwirt insbesondere geboten, wenn er neue Investitionen projektiert. Wird die planungsrechtliche Situation nicht gleich zu Beginn eingehend und kritisch gewürdigt, so besteht die Gefahr von Verzögerungen, zusätzlichen Kosten oder sogar eines Scheiterns des Vorhabens.
Eine besondere Sensibilisierung zu Fragen des Planungsrechts ist darüber hinaus notwendig, wenn Dritte auf nachbarlichen oder gerade auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen Vorhaben umsetzen wollen. Denn landwirtschaftliche Flächen sind im besonderen Maße dem Nutzungsinteresse Dritter ausgesetzt.
Der ständige Bedarf von neuen Flächen für Wohnraum, Gewerbe- und Industrieansiedlungen, für Straßen und sonstige Verkehrseinrichtungen sowie von jeweils dazugehörenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen wird zum Großteil durch die Überplanung landwirtschaftlicher Flächen "gewonnen".
Will der Landwirt den "Verbrauch" der eigenen Flächen verhindern oder zumindest für ihn (tatsächlich im Rahmen der Planung oder durch eine Entschädigung im Rahmen des Planungsschadensrechts) verträglicher gestalten oder möchte er an einer möglichen Bodenwertsteigerung partipizieren, so ist es angezeigt, die gemeindlichen Planungsaktivitäten ständig zu beobachten, um möglichst frühzeitig intervenieren zu können.
Der Eigentümer und der Pächter landwirtschaftlicher Flächen darf hier nicht abwarten, bis ein Dritter "an die Haustür klopft", vielmehr sollte er sich möglichst selbst aktiv (im Rahmen der Bürgerbeteiligung bzw. im Gemeinderat) an der gemeindlichen Planung beteiligen.
Weiter
|
|
 |
|
Wochenkurier vom 30.05.2001
Ist für Häuslebauer Teilzeitarbeit möglich?
Die sogenannte Muskelhypothek ist für viele Familien Voraussetzung für die Verwirklichung des Traums von den eigenen vier Wänden. Etliche arbeiten jahrelang am Feierabend, am Wochenende und in den Ferien an ihrem Eigenheim. Es kann jedoch auch sinnvoll sein, den Bau einige Wochen am Stück halbtags voran zu bringen.
Seit dem Gesetz über Teilzeitarbeit vom 21.12.2000 kann jeder Arbeitnehmer (dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und dessen Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt) verlangen, daß seine Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber hat dem zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Welche dies sein können, ist in dem Gesetz nicht eindeutig beschrieben, so daß die Rechtsprechung dies wird klären müssen. Es wird letztlich auf eine Interessenabwägung im Einzelfall hinauslaufen.
Der Arbeitnehmer sollte eine einvernehmliche Regelung anstreben, da das Gesetz einen Anspruch auf "Wieder-Verlängerung" der Arbeitszeit nicht vorsieht. Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer lediglich bevorzugt bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.
Die Arbeitszeitverringerung kann jedoch auch auf dem Klageweg durchgesetzt werden.
Das setzt voraus, daß der Arbeitnehmer die Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht hat und der Arbeitgeber das Ansinnen spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abgelehnt hat.
Eine solche Klage sollte mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verbunden werden, da es dem Bauherrn auf eine baldige Verringerung der Arbeitszeit ankommt.
Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier
|
|
Sachsen Sonntag vom 26.03.2000:
Hoppla, mein Nachbar baut!
Dass die Durchführung eines eigenen Bauvorhabens vom Bauherrn höchste Aufmerksamkeit und Aktivität verlangt, weiss jeder aus Erfahrung.
Weitaus weniger bekannt ist jedoch, dass man als Grundeigentümer (bzw. Erbbauberechtigter) auch beim Bau auf Nachbars Grundstück aufmerksam und aktiv sein muss.
Denn das von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gebietet eine wechselseitige Rücksichtnahme und hierzu gehört insbesondere, dass der Nachbar seine Rechte - bzw. die Rechtsverletzung durch Baumassnahmen - unverzüglich geltend macht.
Wartet er zu lange ab, so hat er seine Rechte verwirkt und kann gegen das Bauwerk nicht mehr vorgehen - mag es ihn noch so sehr in seinen Rechten verletzen. Dies gilt für alle baulichen Vorhaben, die aufgrund einer Baugenehmigung gebaut werdeb, sei es ein riesiger Wolkenkratzer, sei es ein kleine Werbetafel. Weiterhin gilt dies aber auch für Vorhaben, die aufgrund einer Bauanzeige gebaut werden, für genemigungsfreie Vorhaben und unter Umständen auch für sogenannte Schwarzbauten.
Der Nachbar sollte umgehend mit dem Bauherrn Kontakt aufnehmen und bei der Baubehörde nachfragen, was es mit den Baumassnahmen auf sich hat, denn als Nachbar hat man das Recht, in die Bauakte einzusehen. Und dann muss er die zur Einsichtnahme überlassenen Bauunterlagen gründlich prüfen - bzw. prüfen lassen -, um sicher zu gehen dass er nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Wenn der Nachbar dann (fachkundig beraten) zu der Überzeugung gelangt, dass die Baumaßnahmen ihn in seinen Rechten verletzt, muss er unverzüglich die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.
Für den Nachbarn (dem keine Baugenehmigung zugestellt worden ist) gilt keine exakt gesetzlich vorgeschriebene Frist, binnen der er seine Rechte geltend machen muss. Dies führt dazu, dass im Falle eines Rechtsstreites das Gericht jeweils im Einzelfall abzuwägen hat. Je nach Lage des Einzelfalls, kann bereits binnen kürzester Frist der unwiederbringliche Rechtsverlust eintreten. In jedem Fall darf der Nachbar nicht Wochenlang untätig abwarten.
Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier
|
|
Der Tagesspiegel vom 20.01.1998:
Rechtsstreit um den Teufelsberg
Gutachter sieht "eklatante Verstöße" in der Bauplanung
Wilmersdorf (CD). Mit einem Rechtsgutachten haben Gegner des Bauprojekts auf dem Teufelsberg ihre Auffassung untermahlt, daß das Planungsverfahren des Senats verschiedene Vorschriften und Gesetze verletzt. Der von der "Bürgerinitiative Teufelsberg" beauftragte Anwalt Bernhard Haaß sprach gestern von "eklatanten Verstößen", die zum Teil verfassungspolitische Bedeutung hätten. Neben der Bürgerinitiative bereitet auch die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) eine Klage vor. "Notfalls ziehen wir bis vor das Landesverfassungsgericht", kündigte der Berliner SDW-Vorsitzende Hartmut Kenneweg an.
Auf dem Gelände der früheren US-Abhörstation plant der Kölner Investor Gruhl&Partner, wie berichtet, ein Tagungshotel, Wohnungen, ein Lokal und ein Museum. Die Senatsbauverwaltung wertet derzeit noch rund 5000 Einwendungen aus, die während der Bürgerbeteiligung im Rahmen des sogenannten Vorhaben- und Erschließungsplanverfahrens (VEP) erhoben wurden.
Anwalt Haaß hob hervor, daß der Berg entgegen der Behauptungen des Senats doch ein Waldgebiet im rechtlichen Sinne sei - auch wenn es kaum noch Bäume gebe. Die Definition als Wald gelte seit 1915 und sei mehrfach bestätigt worden. Also wäre eine Umwidmung samt seiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nötig gewesen. Außerdem gehe es um "fundamentale Fragen der Machtverteilung". Die frühere Zweckbestimmung im Flächennutzungsplan (FNP) für "Kultur mit hohem Grünanteil" hätte nicht ohne Parlamentbeteiligung geändert werden dürfen. Daß die Umweltverwaltung den Weg einer einfachen "Berichtigung" des FNP wählte - bei der das Abgeordnetenhaus außen vor bleibt -, sei wegen der hohen politischen Bedeutung, der Grundstücksgröße von 4,7 Hektar und dem "grundlegend anderen Planungsziel" unzulässig.
Für die morgige Sitzung des Umweltausschusses haben Bündnis 90/Grüne einen Antrag gestellt, mit dem sie doch noch eine Parlamentsbeteiligung erreichen wollen. Rechtliche Zweifel an der Senatsstratagie hat auch der Wimersdorfer CDU-Baustadtrat Alexander Straßmeir. Der Bezirk lehnt das Projekt generell ab und hatte sich geweigert, die Planung selbst einzuleiten. Wie Straßmeir auf Anfrage sagte, erwägt Wilmersdorf ebenfalls rechtliche Schritte. Man werde eine Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht prüfen, wenn die Ergebnisse des laufenden Planungsverfahrens vorliegen.
|
|
LVZ vom 05.05.2003 (Seite 1)
Leipzig erhöht nach Rechtsstreit Sozialhilfe
Nach einem Rechtsstreit um Altenheim-Bewohner hat die Stadt Leipzig eingelenkt und die Sozialhilfe um rund zehn Prozent erhöht. Auslöser war der Fall einer 85-jährigen Frau, die für die Verwaltung ihres Taschengeldes, wozu sie selbst geistig nicht mehr in der Lage ist, eine Gebühr an das Heim zahlen muss. Laut Verwaltungsgericht ist die Kommune aber verpflichtet, bei Betroffenen die Sozialhilfe um diesen Betrag aufzustocken. Der Prognose des Betreuungsvereins Herberge zufolge betrifft es in Einrichtungen der Messestadt hunderte mittellose Sozialhilfeempfänger im Rentenalter. Das Rathaus will erst noch entscheiden, wie es in diesen Fällen künftig verfährt. (vgl. Seite 15)
LVZ vom 05.05.2003 (Seite 15)
Altenheime kassieren für die Verwaltung von Taschengeld
Gericht: Stadt muss Betroffenen die Sozialhilfe um diesen Betrag aufstocken
Altenheime verlangen inzwischen eine Gebühr, wenn sie für Senioren das Taschengeld verwalten. Dagegen wehrten sich einige Betroffene. Doch Anträge an die Stadt, die Sozialhilfe für jene aufzustocken, die gesundheitlich zu Finanzgeschäften nicht in der Lage sind, wurden abgelehnt. Laut Verwaltungsgericht eine „unzulässige“ Praxis. Das RAthaus beugte sich jetzt in einem Einzelfall. Ansonsten hat es dazu, so Rechtsamtsleiterin Heide Boysen-Tilly, „noch keine feste Meinung“.
Emma S. (Name geändert) ist 85 und leidet an Altersdemenz. Seit 1996 wohnt sie in einem Heim der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in Leipzig. Längst hat das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin für die alte Dame bestellt. Weil ihre Rente durch die Heimkosten komplett aufgebraucht wird, bekommt Emma S. Sozialhilfe: 212 Mark im Monat waren das 2001. Die gehen – wie in derlei Fällen überhaupt – für Hygienear-tikel, Friseur, Fußpflege, Hustentropfen, den gelegentlichen Kauf von Kleidung oder auch mal eine Tafel Schokolade drauf. Das Bargeld, das die Betreuerin bei ihrem einmaligen Besuch im Monat aushändigt, wird vom Heim verwaltet, weil die Seniorin dazu geistig überhaupt nicht mehr in der Lage ist.
Dafür erhob die AWO ab 2001 aber eine monatliche Gebühr von 20 Mark. „Andere Trä-ger wie etwa die städtischen Eigenbetriebe, die Volkssolidarität, das DRK oder private Betreiber machen das auch“, sagt Gabriele Strickrodt, Geschäftsführerin vom Betreuungsverein Herberge Leipzig. Die Summen sind unterschiedlich, variieren derzeit zwischen 2,50 und 10 Euro.
Als im Fall Emma S. die Betreuerin bei der Stadt beantragte, die Sozialhilfe um genau diese 20 Mark zu erhöhen, wurde das abgelehnt. Die Kosten für diese Art Hotelleistung müssten eben vom Taschengeld beglichen werden. Auch der Landeswohlfahrtsverband als Widerspruchsbehörde wies das Begehren als unbegründet zurück. Daraufhin erhob Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier Klage vor dem hiesigen Verwaltungsgericht. „Denn der Barbetrag, der ohnehin nur ein Minimum an Bedürfnisbefriedigung und ein Minimum an Freiheit gewährleistet, darf nicht auch noch geschmälert werden.“
Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts gab ihm Recht. Das gelte aber nur, wenn die Klägerin ihren Bedarf nicht selbst decken kann oder intellektuell zur selbstständigen Verwaltung des Barbetrages nicht mehr in der Lage ist. Daraufhin lenkte das Rathaus vor ein paar Tagen ein: Die 85-jährige erhalte mehr Sozialhilfe, teilte das Rechtsamt mit.
Die Freude bei Gabriele Strickrodt vom Betreuungsverein währte allerdings nur kurz: Bei ihrer Anfrage im Sozialamt zur Handhabung aller anderen Fälle wusste man von nichts. Nach Strickrodts Ansicht betrifft es aber hunderte mittellose Sozialhilfeempfän-ger im Rentenalter, die wegen der Taschengeldverwaltung zur Kasse gebeten werden. Zudem würden nur 20 Prozent von beruflich tätigen Betreuern vertreten; der größere Teil also von Angehörigen, die den Obolus offenbar still hingenommen haben.
Laut Rechtsanwalt Obermaier sind derzeit noch sieben derartige Fälle in verschiedenen Verfahrensetappen anhängig. Im Rathaus ist die künftige Verfahrensweise noch offen. Laut Rechtsamtsleiterin Boysen-Tilly soll bis zu einer großen Sitzung am 19. Mai zunächst erst einmal zusammengetragen werden, wie viele Fälle es überhaupt gibt. Erst nach einer Gesamtschau werde eine Entscheidung zum grundsätzlichen Umgang getroffen.
LVZ vom 03.07.2003
Rathaus stockt Sozialhilfe nicht automatisch auf
Die Stadt Leipzig will künftig nicht automatisch die Sozialhilfe für mittellose und verwirrte Altenheimbewohner aufstocke, die wegen der Verwaltung ihres Taschengelds abkas-siert werden. „Nur auf Antrag, der begründet sein muss“, sagte auf Anfrage dazu Rechtsamtsleiterin Heide Boysen-Tilly. Das wiederum hält Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier für „nicht rechtens“. Die Stadt müsse „von Amts wegen prüfen, wer bedürftig ist, wenn sie schon Hinweise darauf hat“, so der Jurist.
Wie berichtet, hatte sich das Rathaus in einem Rechtsstreit aber erst unlängst gebeugt. Auslöser war der Fall einer 85-jährigen unter Altersdemenz leidenden Heimbewohnerin, die Sozialhilfe bezieht. Weil die Seniorin geistig nicht mehr in der Lage ist, diesen Betrag – ihr Taschengeld – selbst zu verwalten, war das vom Heim übernommen worden. Dafür verlangte die Einrichtung eine monatliche Gebühr von 10 Euro bei nur rund 100 Euro, die der Rentnerin zur Verfügung standen. Anträge an die Stadt sowie den Landeswohlfahrtsverband als Widerspruchsbehörde, die Sozialhilfe um exakt diesen Betrag zu erhöhen, waren allerdings abgelehnt worden. Nach einer erfolgreichen Klage von Anwalt Obermaier lenkte das Rathaus ein. Das Verwaltungsgericht signalisierte, dass die Summe bei intellektuell zur selbstständigen Verwaltung nicht fähigen Bewohnern anzuheben sei.
Der Prognose des Betreuungsvereins Herberge, dass der konkrete Fall auf hunderte mittellose Sozialhilfeempfänger in Leipziger Altenheimen zutreffe, widersprach Boysen-Tilly. Zwar gebe es „keine Statistik, wer unter Altersdemenz leidet“ und auch keine Pflicht für Rathaus, das zu prüfen. Nach einem vorläufigen Überblick seien aber „glück-licherweise die wenigsten betroffen“, so die Amtsleiterin. Gabriele Strickrodt, Geschäftsführerin des Herberge-Vereins, bleibt aber „bei hunderten Fällen“, in denen Betreuer oder Angehörige dann eben Anträge bei der Stadt stellen müssten.
|
|
|
LVZ vom 26.08.2003
Sozialgericht: Wespenstich auf Weg zum Betrieb ist Arbeitsunfall
Motorradfahrer steht Entschädigung zu / Insekt war Mann während der Fahrt in den Mund geflogen / Allergieschock verursachte Hirnschädigung
Fast zwei Jahre ist es her, als eine einzige Wespe das Leben eines jungen Mannes grundsätzlich veränderte. Das Insekt flog ihm in den Mund und stach zu, während er am 2. Oktober 2001 mit dem Motorrad zur Arbeit fuhr. Im Betrieb angekommen, erlitt der Leipziger Kfz-Mechaniker eine allergische Schockreaktion, die zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand und schließlich zu einem Hirnschaden führte. Nach langem Streit vor dem hiesigen Sozialgericht steht nun rechtskräftig fest: Der Stich einer Wespe ist als Arbeitsunfall anzusehen. Damit hat der Betroffene „Anspruch auf Entschädigung“, urteilten die Richter.
Das Hickhack begann, als es die Berufsgenossenschaft Ende 2001 ablehnte, das tragische Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Insektenstiche seien „Unfälle des täglichen Lebens“, weil jedermann zu jeder Zeit unabhängig von der beruflichen Tätigkeit dieser Gefahr ausgesetzt sei, hieß es zur Begründung. Der Widerspruch wurde gleichfalls abgewiesen. Dagegen erhob der 28-jährige Geschädigte Klage vor dem Sozialgericht. „Denn der Unfall hätte sich nicht ereignet, wäre der Mann nicht zur Arbeit gefahren“, meint sein Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier.
Das Tier stach den Kfz-Mechaniker in den Hals. Zweifelsfrei handelte es sich um eine Wespe, denn er spukte sie anschließend noch aus. Was der junge Mann aber selbst nicht wusste: Er leidet an einer Wespengift-Allergie, wie Ärzte im Nachhinein bei Blutuntersuchungen feststellten. Durch den Stich wurde ein so genannter anaphylaktischer Schock ausgelöst, der zu schwerwiegenden Folgen führte. Der Mann lag viele Tage im Koma, war monatelang krank. Mittlerweile geht er wieder arbeiten.
Für das Sozialgericht steht fest: „Wäre der Kläger nicht auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz gewesen, hätte der Wespenstich nicht zudem Unfall geführt.“ Die Richter hatten keinerlei Zweifel daran, dass der durch den Stich ausgelöste allergische Schock die Hirnschädigung verursacht hat. Eine „haftungsbegründende Kausalität“ sei gegeben.
Entschädigung bedeute in diesem Fall, dass „die Berufsgenossenschaft eine Erwerbsminderungsrente zahlen muss, sollte ein Dauerschaden entstehen“, freute sich Anwalt Obermaier über den Erfolg vor Gericht. Zudem habe die Genossenschaft die Krankenhaus-Behandlungskosten zu übernehmen.
Aktenzeichen: S 9 U 100/02
|
|
BILD-Leipzig vom 27.08.2003
Verhängnisvolle Handy-Verwechslung nach feucht-fröhlicher Gartenparty
Im Herbst 1999 legte Herr K. bei einer Feier sein Handy auf den Tisch. Am späteren Abend steckte dann Herr Z. - der selbst das gleiche Handy besaß – dieses Handy versehentlich ein. Am darauf folgenden Tag nahm Herr Z. – der die Verwechslung noch nicht bemerkt hatte – bei der Arbeit den Anruf eines Unbekannten entgegen, der ihm etwas von einer Arbeitsstelle, die er annehmen könne, berichtete. Herr Z. meinte, es handele sich um einen Scherzanruf und nahm daraufhin den Unbekannten auf den Arm.
Wenig später erhielt Herr K. einen Bescheid, dem gemäß die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit) aufgehoben wird, da ein potentieller Arbeitgeber berichtet hatte, dass er sich beleidigend verhalten und statt der angebotenen 17,-/18,- DM einen Stundenlohn von 60,- DM verlangt habe.
Nach eingehender Beweisaufnahme hob das Sozialgericht Leipzig – S AL 378/00 – am 28.05.2003 den Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit auf, da nicht mit Gewissheit festgestellt werden konnte, dass das Telefonat mit Herrn K. geführt worden war, so dass der Anfechtungsklage im Hinblick auf den Gesichtspunkt der objektiven Beweislast statt zu geben war. Auf den Umstand, dass die Richter nicht mit letzter Gewissheit davon überzeugt waren, dass die Einlassung des K. und die Bekundung des Z. der Wahrheit entsprach, kam es nicht an.
Zur Vermeidung derartiger Entscheidungen in ähnlichen Konstellationen beinhaltet der jüngst vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eine neue Regelung, der gemäß bei Vorliegen eines versicherungswidrigen Verhaltens der Arbeitnehmer die für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen für das Vorliegen eines rechtfertigenden wichtigen Grundes darzulegen und zu beweisen hat, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinen Verantwortungsbereich liegen (§ 144 Abs.1 Satz 3 SGB III im Entwurf).
Es bleibt abzuwarten, welche neue Regelung tatsächlich Gesetz wird; nach dem aktuellen Entwurf würde sich für vorliegende Fallgestaltung keine Änderung ergeben.
Sebastian E. Obermaier, Rechtsanwalt
|
|
Leipziger Amtsblatt vom 24.01.2004
Anmerkung zur aktuellen Putzfrauendiskussion
Die aktuelle Debatte über die Frage, ob Schwarzarbeit weiterhin „nur“ mit einem Buß-geld oder mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden soll, zeigt eines ganz deutlich: es ist eine Tatsache, dass sich nicht wenige als Haushaltshilfen oder mit sonstigen Dienstleistungen „nebenbei“ Geld verdienen und dass es nicht bloß vereinzelt Unternehmer gibt, die sich auf „beiderseits vorteilhafte Geschäfte“ einlassen.
Im Focus des öffentlichen Bewusstseins stand bislang „der Schwarzarbeiter“, der regelmäßig mit „dem Sozialleistungsbetrüger“ gleichgesetzt wird. Dass Schwarzarbeit und Straftaten auf Seiten des Dienstleistungserbringers oftmals ineinander verzahnt sind, steht außer Zweifel und rechtfertigt weder das eine, noch das andere.
Erfreulich ist, dass - der „unbescholtene Bürger“ ?!? - der verantwortungslose Dienstleistungsempfänger, „der Nicht-Arbeitgeber-Sein-Wollenden“ bzw. „der Um-Jeden-Preis-Weniger-Zahlen-Wollenden“ ins Zentrum des Blickfeldes gerückt ist.
Unabhängig von etwaigen Änderungen ermöglicht die Minijob-Regelung Privatleuten, Haushaltshilfen - bis zur Verdienstgrenze von 400,- € monatlich – bei einem bloß vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalbeitrag von 13,3% (jeweils 5% für Kranken- und Rentenversicherung, 1,3% Umlage für Lohnfortzahlung, 2% Steuer) zu beschäftigen. Auskünfte erteilt die Bundesknappschaft unter www.minijob-zentrale.de, wo auch der „Haushaltscheck“ für die einfache Abwicklung heruntergeladen werden kann.
Obgleich Hausarbeit bekanntlich nicht ungefährlich ist, ist Wenigen bekannt, dass (auch schwarzarbeitende) Haushaltshilfen – selbst bei (noch) fehlender Beitragszahlung – in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind! Auskünfte zur obligatorischen An-meldung erteilt die Unfallkasse Sachsen unter www.unfallkassesachsen.com (wo auch die Anmeldebögen für die einfache Abwicklung heruntergeladen werden können).
Derzeit beträgt der (nur vom Arbeitgeber zu entrichtende) Jahresbeitrag pro beschäftig-ter Person 70,00 €, bei weniger als 15 Wochenarbeitsstunden 35,00 €.
Fachanwalt für Sozialrecht Sebastian E. Obermaier
|
|
BILD-Leipzig vom 23.03.2004
Sozialgericht Leipzig gewährt „Strohfrau“ einstweiligen Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme für Sozialversicherungsbeiträge eines illegalen Bordellbetriebs
Der Geliebten eines Herren, der mit zwei weiteren Männern unweit von Leipzig ein illegales Bordell betrieben hatte, wurde der Beitragsbescheid über die geschätzten Sozialversicherungsbeiträge für den Betrieb zugestellt; mit dem – zutreffenden - Hinweis, dass der Widerspruch gegen den fünfstelligen Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Landesversicherungsanstalt meint, dass sich aus der Gaststättenanmeldung durch die Geliebte automatisch die Arbeitgebereigenschaft und damit die Beitragsschuldnerschaft ableite. Hierbei verkennt die LVA jedoch, dass es sich um einen sozialrechtlichen Anspruch handelt, sodass nicht auf vorgebliche formale Rechtsstellungen, sondern auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist.
Die (auch in dem Hauptsacheverfahren) zuständige Kammer des Sozialgerichts Leipzig – Az.: S 8 KR 219/03 ER - ist der hiesigen Auffassung gefolgt und hat aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage (in der Hauptsache) angeordnet.
Fachanwalt für Sozialrecht Sebastian E. Obermaier
|
|
Quellen zum völkerrechtlichen Kriegs- und Gewaltverbot
Durch den Vertrag über die Ächtung des Krieges (vom 27.August 1928) - nach seinem Initiator, dem Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, „Kellogg-Pakt“ bezeichnet - [RGBl. 1929 II S.97] wurde Krieg als Mittel zur Entscheidung zwischenstaatli-cher Streitigkeiten ausgeschaltet:
Artikel I
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, dass sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.
Artikel II
Die Hohen Vertragschließenden Parteien vereinbaren, dass die Regelung und Entscheidung aller Strei-tigkeiten oder Konflikte, die zwischen ihnen entstehen könnten, welcher Art oder welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden soll.
Mit der Charta der Vereinten Nationen (vom 26. Juni 1945) [BGBl. 1973 S.431; 1974 II S.770; 1980 II 1252] wurde das Kriegsverbot zum allgemeinen Gewaltverbot weiterentwickelt:
Art. 2
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Von Gewaltverbot gibt es folgende Ausnahmen:
Art. 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
Art. 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Natio-nen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beru-hende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
Auslegungshinweise können der „Definition of Aggression“ der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung (vom 14. Dezember 1974) [UNYB 28 (1974) p. 846] entnommen werden.
Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier
|
|
Leipziger Rundschau vom 19.11.2002:
Schadensersatz für verfallenen Vergütungsanspruch?
Nicht wenige Arbeitnehmer erdulden – regelmäßig in der Hoffnung, dadurch ihren Arbeitsplatz erhalten zu können – verspätete Vergütungszahlungen. Nicht selten gehen sie dann jedoch endgültig leer aus, weil ein vertraglich vereinbarter oder tarifvertraglich bestimmter Verfall eintritt. Denn bei der Frage, ob ein Verfall eintritt, kommt es auf eine etwaige Kenntnis nicht an.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 17. April 2002 – 5 AZR 89/01 – festgestellt, dass einem Arbeitnehmer, der keine Kenntnis davon hat, dass ein Tarifvertrag (der eine Verfallsklausel beinhaltet) Anwendung findet, ein Schadensersatzanspruch (in Höhe des verfallenen Vergütungsanspruchs) zustehen kann, wenn kein schriftlicher (auf die einschlägigen Tarifverträge hinweisender) Arbeitsvertrag vorliegt und der Arbeitgeber verabsäumt hat, dem Arbeitnehmer eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen (gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz) auszuhändigen.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist jedoch – wegen Mitverschuldens - ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem der Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangt, dass der Tarifvertrag Anwendung findet (BAG Urt. v. 29.05.2002 – 5 AZR 105/01).
Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier
|
|
LVZ vom 26.01.2001:
Nach abgelehntem Kurantrag AOK und Sozialgericht bedroht
70-Jähriger freigesprochen - er war zur Tatzeit schuldunfähig
Ein 70 Jahre alter Leipziger ist gestern vom Vorwurf freigesprochen worden, am 10. September 1998 die AOK und das Sozialgericht bedroht zu haben. Amtsrichterin Elke Kniehase war zwar davon überzeugt dass der Rentner in beiden Behörden anrief und ankündigte, eine Bombe beziehungsweise 25 Kilo Dynamit hochgehen zu lassen. Doch der Mann , der sich an die Vorfälle nicht mehr erinnern kann, sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, so das Gericht. Ein Psychiater hatte dem einstigen Zimmermann Hirnerkrankungen mit Gedächtnisstörungen attestiert. Zudem leide er nach dem Tod seiner Frau an Depressionen.
Grund der Drohanrufe des Mannes war sein von der AOK abgelehnter Antrag auf eine Kur. Und auch das Sozialgericht gab ihm nicht Recht. Beide Instanzenwaren der Ansicht dass der Rentner Bronchitis wie Blutdruck zunächst ausreichend ambulant behandeln lassen müsse, bevor ihm eine Kur zustehe.
In beiden Häusern war die Drohung ernst genommen und die Polizei eingeschaltet worden.
|
Amtsblatt der Stadt Leipzig 04.05.2002
Steht das Öffnen einer Weinflasche unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Es kommt darauf an: Bei wem und wann? Bei einer Kellnerin im Dienst ist die Frage schnell bejaht. Anderes gilt für einen Versicherungsvertreter, der eine Weinflasche anlässlich eines Kundengesprächs zum Zweck einer Schadensregulierung öffnet (LSG Thüringen L 1 U 681/98 -).
Das Recht der Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle - einschließlich der Schüler-, Unfallhelfer- und Wegeunfälle- wirft spannende, bisweilen komische und indiskrete und manchmal unschöne Fragen auf. Wie verhält es sich mit Vorerkrankungen? Kann die Fahrt zum Getränkeholen, zur Oma oder zum Geliebten versichert sein? Welche Rolle spielt der Blutalkohol? Kann eine Vergewaltigung am Arbeitsplatz ein Arbeitsunfall sein?
Doch warum kämpfen die -in aller Regel- krankenversicherten Betroffenen um ihr Recht? Dies liegt zum einen daran, dass der Leistungskatalog der Unfallversicherung viel weiter reicht (beispielsweise Verletztenrenten oder Leistungen an Hinterbliebene umfasst) und zum anderen daran, dass hier die Heilbehandlung zuzahlungsfrei ist und in geringerem Maße Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten unterliegt.
Im Gegensatz zu den Krankenkassen, welche die Funktion haben, das allgemeine Gesundheitsrisiko der versicherten Mitglieder im Rahmen einer Solidargemeinschaft abzusichern, haben die Berufsgenossenschaften die Funktion, die Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer (Unternehmerhaftung) abzulösen. Folgerichtig zahlen auch nur die Arbeitgeber Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung und konsequenterweise muss die Berufsgenossenschaft -an Stelle des „an sich“ privatrechtlich haftenden Arbeitgeber- alles veranlassen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden wiederherzustellen. Im Gegensatz zu der Solidargemeinschaften der Versicherten in den Krankenkassen, die vereinbaren können, wie weit der Versicherungsschutz reichen soll, können die Berufsgenossenschaften als „Vertreter der Schädiger“ nicht darüber disponieren, inwieweit „Schadensersatz“ geleistet wird (sie haben lediglich im Rahmen des Sachleistungsprinzips nach pflichtgemäßem Ermessen über das Wie zu befinden).
Bezeichnenderweise gibt es Streitigkeiten bezüglich Heilbehandlungen in aller Regel nur betreffend die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach SGB VII vorliegen. Dass über die Leistungen selbst (d.h. die Rechtsfolgenseite) nur selten gestritten wird, ist (abgesehen davon, dass der Vorrang der Rehabilitation gesetzlich angeordnet ist) sicherlich auch auf den -„heilsamen“- wirtschaftlichen Zusammenhang zurückzuführen, dass es für die Berufsgenossenschaften regelmäßig günstiger ist, kurzfristig in Heilbehandlung und Rehabilitation „zu investieren“, als auf Dauer Renten oder Pflegeleistungen zu bezahlen.
In der sozialgerichtlichen Praxis stellen dann jedoch die Streitigkeiten um die Gewährung bzw. die Höhe einer Verletztenrente einen großen Teil aller Verfahren aus der gesetzlichen Unfallversicherung dar.
Sebastian E. Obermaier,
Anwaltssozietät Markgraf • Obermaier
|
|
 |
"Kritik bleibt auf der Strecke"
KREUZER 04/02, BMW-City/Aufschwung Auto
Dass unser ehrwürdige Stadt des Rechts wirtschaftliche Impulse braucht und dass das Anknüpfen an die große industrielle Tradition sinnvoll ist, steht außer Zweifel.
Befremdlich ist jedoch, mit welcher Kritiklosigkeit der KREUZER von der Porsche- bzw. BMW-Ansiedlung berichtet. Kann es denn sein, dass der Staatsminister auf Junkersart (im Rahmen einer „partiellen Sehstörung“) - darüber befindet, wo es in Leipzig Straßen gibt (und wo auch auf Kosten der Stadt Leipzig) neue Straßen gebaut werden? Gab es da nicht so etwas wie kommunale Planungshoheit? Und wäre es nicht angezeigt gewesen, der Frage nachzugehen, was diese „partielle Sehstörung“ die Stadt Leipzig gekostet hat?
Doch muss man nicht auch das Verhalten der Stadt hinterfragen, wo man doch aus der Presse entnehmen konnte, dass betreffend Porsche zunächst (in Rekordgeschwindigkeit) eine Baugenehmigung erteilt wurde und anschließend erst die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan 911 durchgeführt wurde? Und muss man sich als freier Journalist nicht mit der Kritik der Naturschutzverbände sowie der Bündnisgrünen an der Art der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auseinandersetzen? Wird aus der Heldenstadt von ´89 eine Marionette der Konzerne und ein Vorreiter des Umweltdumping?
Kritischer Journalismus ist gerade jetzt - wo die Arbeitsplätze und Steuereinnahmen so dringend gebraucht werden - nötig, damit aus "Aufschwung Auto" nicht "Rückschritt Recht" wird!
Sebastian E. Obermaier,
Anwaltssozietät Markgraf • Obermaier
|
|
Wochenkurier vom 29.01.2003:
Triumph in zweiter Instanz
Erwerbsunfähigkeitsrentnerin behält Rente, die ihr „an sich“ nie zustand
Der Klägerin wurde im Jahr 1993 eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Im Jahr 1996 entzog der Rentenversicherungsträger die mit Wirkung ab 1997 die Rente, da eine Nachuntersuchung ergeben hatte, dass die Klägerin in der Lage ist, leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen.
Nachdem die Widerspruchsbehörde und das Sozialgericht die Aufhebung des Rentenbescheide bestätigt hatte, hob das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 08.10.2002 (Az.: L 5 RJ 117/99) – nachdem es zu der Überzeugung gelangt war, dass auch schon im Jahr 1993 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorlagen - die Aufhebung auf.
Die Rentenbewilligung konnte wegen des Verstreichens der 2-jahres Frist nach § 45 Abs.3 Satz 1 SGB X, wegen der Gutgläubigkeit der Klägerin (im Sinne des § 45 Abs.2 SGB X) und insbesondere wegen der Nicht-Beweisbarkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht aufgehoben werden, da keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 SBG X vorlag.
Das – auf den ersten Blick „ungerecht“ erscheinende – (rechtskräftige) Berufungsurteil entspricht Recht und Gesetz und ist auch „gerecht“, denn in einem derartigen Fall gebührt dem Prinzip der Rechtssicherheit der Vorrang vor dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit.
Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier
|
|
LVZ vom 17.04.2002:
Zu wenig Geld für Pflegekind
Rechtsstreit nach fast vier Jahren beigelegt
Nach fast vier Jahren ist nu ein Rechtsstreit zwischen dem Landsratsamt und einer Markranstädter Pflegefamilie mit einem Vergleich beendet worden. Die Familie hatte vor dem Verwaltungsgericht Leipzig geklagt, weil ihrem schulpflichtigen Pflegekind, das volljährig geworden war, die Leistung der Jugendhilfe von vorher rund 1200 Mark auf 500 gekürzt worden war. Die Summe hatte der Jugendhilfeausschuss des Kreises im Jahr 1997 festgelegt.
„Für volljährige Pflegekinder gab es damals im Land keine Regelung“, erinnert sich Thomas Pfeifer vom Jugendamt des Kreises. Glücklich sei damals aber niemand mit der deutlich niedrigeren Summe gewesen, denn der volljährige Schüler habe ja nicht weniger Kosten verursacht als vor seinem 18. Geburtstag. Sicher hätten auch Haushaltszwänge damals zu dem Beschluss beigetragen, meint Pfeifer.
Sebastian E. Obermaier von der Anwaltssozietät Markgraf • Obermaier hat die Familie vertreten und kann den angeblichen Rechtsnotstand der Kreises nicht nachvollziehen: „Auch das Gericht sah keine Veranlassung für den Kreis, eine eigene Vorschrift zu erfinden.“ Die Vertreterin des Kreises habe vor Gericht gestanden, dass der Beschluss des Ausschusses einer rechtlichen Grundlage entbehre. Es habe für den Beschluss keine Ermächtigung gegeben.
Bei dem Vergleich will nun der Kreis die höhere Summe für ein Jahr nachzahlen. Auswirkungen auf andere Pflegekinder, die als Volljährige weiter in einer Familie leben, sieht das Landratsamt nicht. Pfeifer: „Der Schüler war damals ein Einzelfall. Das Land hat sich inzwischen auch klar positioniert und eine Regelung erlassen.“
|
|
LVZ vom 25.04.2002
Eingestellt: Verfahren um Brandstiftung
Das Strafverfahren um die Brandstiftung 1998 am Reiterhof im Dölziger Ortsteil Kleinliebenau ist vom Amtsgericht Leipzig jetzt vorläufig eingestellt worden. Grund dafür war vor allem das Geständnis des zur Tatzeit erst 14 Jahre alten Schülers der 6. Klasse einer Lernförderschule. Sein Verteidiger Sebastian E. Obermaier hatte die Verantwortungsreife des Jungen überhaupt in Zweifel gezogen. Laut dem Rechtsanwalt fällt der Schaden mit 30 000 Euro zudem wesentlich geringer aus, als in der Anklage mit fast 400 000 Euro ursprünglich angenommen. Der Angeklagte erhielt vom Gericht nun die Auflage, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen und 60 Stunden gemeinnützig zu arbeiten.
Wie berichtet, brannte am 11. Januar 1998 die Scheune mit Stroh und Maschinen nieder. Aus den benachbarten Ställen konnten 15 Pferde gerettet werden.
|
|